Schornsteinfeger wechseln?
Beweggründe für den Wechsel des Schornsteinfegerbetrieb kann es ja viele geben.
Vielleicht sind Sie aus persönlichen Gründen mit Ihrem Schornsteinfeger unzufrieden oder zweifeln an der fachlichen Kompetenz - dann ist es Ihnen per Gesetz seit dem 01.01.2013 möglich den Schornsteinfegerbetrieb zu wechseln und einen "Neuen" frei
zu wählen.
Abgesehen davon, haben sich für Verbraucher auch noch einige andere Dinge geändert.
Nach den neuen Vorschriften müssen Sie nun den Schornsteinfeger beauftragen und dafür Sorge tragen, dass die Schornsteinanlage fristgerecht gewartet und gereinigt wird. Damit Sie wissen, welche Fristen das sind, stellt ihnen der Bev. Bezirksschornsteinfeger dazu einen Feuerstättenbescheid aus.
An dieser Stelle ist jedoch direkt anzumerken, dass die freie Wahl des Schornsteinfegers nicht für alle Aufgaben möglich ist. Es wird zwischen „hoheitlichen“ und „wettbewerblichen“ Tätigkeiten unterschieden. Spezielle Aufgaben am Schornstein und an der Technik sind weiterhin vom örtlichen Schornsteinfeger durchzuführen. Im Besonderen geht es dabei um Fragen und Aufgaben rund um den Brandschutz, welche immer noch vom bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger ausgeführt werden müssen. Auch die Abnahme neuer Heizungen, Kaminöfen, Pelletöfen, Schornsteine, die Feuerstättenschau alle 3,5 Jahre sowie die Kontrolle des Kehrbuches obliegen dem örtlich beauftragten Schornsteinfeger.
Wenn es um die Reinigung und Wartung der Schornsteinanlage, der Messung der Feuerstätten geht, dürfen Sie einen freien Anbieter wählen, da dies zu den „wettbewerblichen“ Tätigkeiten gehört. Demnach dürfen auch Fachbetriebe mit entsprechender Eignung solche Arbeiten vornehmen. Allerdings empfiehlt es sich darauf zu achten, ob die anderen Fachleute beim Bundesamt für Ausführkontrolle und der Handwerkskammer registriert sind.
Ein Achtungszeichen sei allerdings auch an dieser Stelle geboten. Das Kehren, beziehungsweise das Rußen ist zwar für den Wettbewerb zugelassen. Allerdings benötigt der Kehrbeauftrage dazu den o.g. Feuerstättenbescheid.
Sollten Sie wie o.g. mit Ihrem zuständigen Schornsteinfeger unzufrieden sein, rufen Sie uns an und senden uns den aktuellen Feuerstättenbescheid zu.
Wir kümmern uns um die fristgerechte Durchführung der wiederkehrenden Arbeiten sowie die fristgerechte Übermittlung der geforderten Nachweise an Ihren Bevollmächtigten Schornsteinfegermeister.
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!